Aufenthaltssteuer

Zuständig Mertel Christiana Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünften im Allgemeinen Grundlage...

Veröffentlichungsdatum:

01.06.2021

Lesedauer

2 Minuten

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Zuständig

Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünften im Allgemeinen

Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind Aufenthalte aus beruflichen Gründen sind von der Aufenthaltsabgabe befreit.

  • Ebenso befreit sind ausgewanderte Personen, die im AIRE-Register der Gemeinde eingetragen sind.
  • Die Eigentümer, Nutznießer, Vermieter und Entleiher von Unterkünften, die im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden, sind verpflichtet dies der Gemeinde zu melden und die entsprechenden Abgaben zu entrichten.
  • Hotels, Pensionen und private Zimmervermieter sind von der Aufenthaltsabgabe ausgenommen.
  • Tarife der verschiedenen Kategorien ab Jahr 2012:


I. Kategorie
Grundabgabe261,91 Euro
Zusatzabgabe:
von 0 m² bis 80 m²0,775 Euro
von 0 m² bis 150 m²1,085 Euro
von 0 m² bis über 150 m²1,550 Euro


II. Kategorie
Grundabgabe123,95 Euro
Zusatzabgabe:
von 0 m² bis 80 m²0,620 Euro
von 0 m² bis 150 m²0,930 Euro
von 0 m² bis über 150 m²1,240 Euro


III. Kategorie
Grundabgabe61,97 Euro
Zusatzabgabe:
von 0 m² bis 80 m²0,465 Euro
von 0 m² bis 150 m²0,775 Euro
von 0 m² bis über 150 m²1,085 Euro


IV. Kategorie
Grundabgabe46,48 Euro
Zusatzabgabe
von 0 m² bis 80 m²0,387 Euro
von 0 m² bis 150 m²0,620 Euro
von 0 m² bis über 150 m²0,930 Euro

In der Meldung sind die Merkmale der Wohneinheiten anzugeben, welche dann mit Beschluss des Gemeindeausschusses je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit in eine von vier möglichen Kategorien eingestuft wird.

Gegen die Einstufung kann Berufung beim Landesausschuss eingereicht werden. Die Meldung ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu machen und gilt auch für die folgenden Jahre, sofern die Gemeinde keine Änderungen mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Verbesserungen, die sich auf die Einstufung der Wohneinheiten auswirken. 

  • Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen. 
  • Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten. Lediglich für die vermieteten oder entfliehenden Unterkünfte wird die Abgabe auf den Zeitraum der tatsächlichen Benutzungen berechnet.

Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechnungen und Einzahlungen sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt ihrer Wohnsitzgemeinde.

Kontakt

Steueramt

Rathausplatz 1, 39010 Nals+39 0471 675813info@nals.eu

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 06.03.2024, 08:13 Uhr

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